Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung)
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung) (SopädVO)
In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005
§ 12 Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung"
(1) 1Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden Schülerinnen und Schüler mit einer hochgradigen und dauerhaften Beeinträchtigung in allen Entwicklungsbereichen gefördert.
2Unterricht und Erziehung erfolgen nach dem Rahmenlehrplan für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“, der die Grundlage für die Leistungsbewertung ist.
(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Entwicklung von kognitiven, kommunikativen, sprachlichen, senso- und psychomotorischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten, einschließlich der Ausformung von lebenspraktisch orientierten Kulturtechniken, um den Schülerinnen und Schülern ein aktives Leben in beruflicher und sozialer Integration sowie die selbstbestimmte Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu ermöglichen.
(3) Im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts sollen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in einer Klasse mit anderen Schülerinnen und Schülern desselben sonderpädagogischen Förderbedarfs beschult werden.
(4) 1An allgemeinbildenden Schulen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde vorübergehend Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ eingerichtet werden.
2§ 28 findet Anwendung.
(5) Beim Übergang in die Sekundarstufe I wird bei der Erstellung der Förderprognose keine Notensumme und keine Durchschnittsnote errechnet.

