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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogik­verordnung)

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogik­verordnung) (SopädVO)

In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005

§ 13 Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung"

(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die auf Grund von erheblichen und lang andauernden Beeinträchtigungen im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung sowie des Erlebens und des Verhaltens ohne diese Förderung in der allgemeinen Schule nicht oder nicht hinreichend unterstützt werden können.
(2) Ziele der Förderung sind der Erwerb und die Festigung emotional-sozialer Kompetenzen, eine bestmögliche schulische und berufliche Eingliederung sowie die Befähigung zu einer individuell und sozial befriedigenden Lebensführung.
(3) 1Maßnahmen zur Förderung werden im gemeinsamen Unterricht, in temporären Lerngruppen und sonderpädagogischen Kleinklassen nach § 4 Absatz 3 sowie in sonderpädagogischen Einrichtungen gegebenenfalls in Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe durchgeführt.
2Dabei sind Unterricht, Erziehung und Hilfeplanung aufeinander abzustimmen.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze