Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung)
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung) (SopädVO)
In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005
§ 15 Langfristige Erkrankungen, Haus- und Krankenhausunterricht
(1) Bei Schülerinnen und Schülern, die längerfristig, wiederkehrend oder chronisch krank sind, besteht die sonderpädagogische Aufgabe darin, im Unterricht Hilfen im Umgang mit der Krankheit zu geben, eine Gefährdung der Schullaufbahn zu vermeiden und einer sozialen Isolierung der Betroffenen entgegenzuwirken.
(2) 1Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I, die auf Grund einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung voraussichtlich für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen nicht am Unterricht in ihrer Schule teilnehmen können, erhalten während dieser Zeit Haus- oder Krankenhausunterricht.
2Sofern erforderlich entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der Stellungnahmen der beteiligten Schulen und gegebenenfalls des SIBUZ, des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes, des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, der Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung, der Krankenhausärztinnen und -ärzte oder des Jugendamtes, in welchem Umfang und für welche Dauer der Unterricht voraussichtlich erteilt wird.
3Der Unterricht kann als Einzel- oder Gruppenunterricht erteilt werden.
4Er orientiert sich an dem Rahmenlehrplan oder den Rahmenlehrplänen des Bildungsganges, dem die Schülerin oder der Schüler angehört, unter Berücksichtigung der sich aus der Krankheit und dem Unterbringungsort ergebenden Bedingungen.
5Im Hausunterricht und im stationären Unterricht sind vorrangig die Fächer Deutsch, Mathematik und in der Regel die erste Fremdsprache zu unterrichten
6Das Schulverhältnis zur bisher besuchten Schule (Stammschule) bleibt erhalten.
(3) 1Krankenhausunterricht erhalten Schülerinnen und Schüler mit psychischen Erkrankungen, die stationär in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht sind sowie Schülerinnen und Schüler, die über einen längeren Zeitraum stationär onkologisch oder kardiologisch behandelt werden; gemäß § 26 können sie darüber hinaus in Nachsorgeklassen unterrichtet werden, wenn sie nach ihrem stationären Aufenthalt noch nicht an ihre Stammschule zurückkehren können.
2Alle anderen kranken Schülerinnen und Schüler erhalten Hausunterricht, unabhängig davon, ob dieser zu Hause, in Krankenhäusern oder in anderen geeigneten Räumen stattfindet.
(4) 1Hausunterricht wird grundsätzlich am Wohnort der Schülerin oder des Schülers oder an einem anderen Ort außerhalb der Stammschule erteilt.
2Er findet auf Antrag und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten statt.
3Je nach Jahrgangsstufe und Belastbarkeit der Schülerin oder des Schülers werden in der Regel wöchentlich bis zu sechzehn Unterrichtsstunden in Kooperation mit der Stammschule erteilt.
(5) 1Eine Zeugnisnote kann im Rahmen der Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde unabhängig von der Dauer des Unterrichts gebildet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in dem Beurteilungszeitraum ausschließlich im Haus- und Krankenhausunterricht beschult wurde, hinreichend viele Leistungen erbracht hat, die eine Benotung ermöglichen.
2Die Verpflichtung zur Teilnahme an Klassenarbeiten bleibt davon unberührt.
(6) Haus- oder Krankenhausunterricht ist so lange zu erteilen, bis die Rückkehr in die Stammschule möglich ist.
(7) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder einer lang andauernden Behandlung nicht oder nur eingeschränkt am Unterricht teilnehmen können, auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten den Besuch der Jahrgangsstufe 10 auf zwei Schuljahre ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer verlängern.
2Der Antrag soll vor dem Beginn des jeweiligen Schuljahres gestellt werden und ist in geeigneter Weise, insbesondere durch ärztliche Unterlagen, glaubhaft zu machen. Dem Antrag soll entsprochen werden, wenn nach Leistung und Bildungswillen zu erwarten ist, dass dadurch ein Abschluss oder ein höherer Abschluss als der bisher erreichte erworben werden kann.
3Die Schulaufsichtsbehörde legt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Klassenkonferenz und der Schulleiterin oder des Schulleiters individuell fest, wie die Verpflichtungen zur Teilnahme am Unterricht in allen Fächern den besonderen Bedingungen des Unterrichts für Kranke angepasst werden.
4Das Zeugnis am Ende des ersten Schuljahres gilt als Zeugnis des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10, das Zeugnis am Ende des zweiten Schuljahres als Zeugnis für die gesamte Jahrgangsstufe.
5Die zum Erwerb des Schulabschlusses gehörende Prüfung gemäß § 34 der Sekundarstufe I-Verordnung oder die Teilnahme an vergleichenden Arbeiten gemäß § 32 Absatz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung oder § 11 Absatz 9 und 10 wird vollständig im zweiten Schuljahr durchgeführt.
(8) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann für Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen für den Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erfüllen, aber wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder einer lang andauernden Behandlung nicht oder nur eingeschränkt am Unterricht teilnehmen können, auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler ausnahmsweise die Qualifikationsphase ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer auf bis zu vier Jahren verlängern.
2Die Schulaufsichtsbehörde legt dabei individuell fest, wie die Belegverpflichtungen den besonderen Bedingungen des Unterrichts für Kranke angepasst werden.

