Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung)
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung) (SopädVO)
In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005
§ 14 Förderschwerpunkt Autismus
(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Autismus werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen ihrer individuellen Ausprägung einer Autismus-Spektrum-Störung in ihrer Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, bei denen Verhaltensmuster, Aktivitäten und Interessen deutlich eingeschränkt sind und die ihre Fähigkeiten ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.
(2) 1Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse zielt die Förderung auf die Entwicklung kommunikativer, emotional-sozialer sowie situations- und handlungsbezogener Kompetenzen.
2Die Rahmenbedingungen der schulischen Förderung sind wegen des breiten Spektrums der Ausprägung einer autistischen Störung in den pädagogischen Konzeptionen der Schulen zu beschreiben und festzulegen.
(3) 1Maßnahmen zur Förderung werden im gemeinsamen Unterricht, an Auftragsschulen und in den Kleinklassen für Autismus durchgeführt.
2An allgemeinbildenden Schulen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde „Kleinklassen für Autismus“ und „Auftragsschulen für Autismus“ eingerichtet werden; die Einrichtung von Auftragsschulen für Autismus setzt zudem die Zustimmung der Schulbehörde voraus.
3Der Unterricht umfasst in den Kleinklassen und an den Auftragsschulen für Schülerinnen und Schüler mit Förderstufe I oder II, die ganz oder teilweise nach dem Rahmenlehrplan „Geistige Entwicklung“ unterrichtet werden, 35 Zeitstunden pro Woche.
4Er orientiert sich differenziert am individuellen Leistungsvermögen dieser Schülerinnen und Schüler.
5Die Verpflichtung, Leistungen entsprechend den Anforderungen des jeweils maßgeblichen Rahmenlehrplans zu bewerten, bleibt davon unberührt.
6Eine ergänzende Förderung und Betreuung wird für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 mit der Maßgabe angeboten, dass diese neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr die Zeiten von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.
7Auf Antrag wird eine Ferienbetreuung angeboten, die wahlweise die Betreuungszeiten von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.

