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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogik­verordnung)

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogik­verordnung) (SopädVO)

In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005

§ 2 Ziele und Aufgaben sonderpädagogischer Förderung

(1) 1Sonderpädagogische Förderung verwirklicht für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Recht auf eine ihrer persönlichen Begabung und ihrem persönlichen Leistungsvermögen entsprechende schulische Bildung und Erziehung.

2Sie soll den Betroffenen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbständiger Lebensgestaltung ermöglichen.

(2) Zur Realisierung der in Absatz 1 genannten Ziele sollen für die sonderpädagogische Förderung vorrangig Personen eingesetzt werden, die über entsprechende Qualifikationen verfügen.

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