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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogik­verordnung)

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogik­verordnung) (SopädVO)

In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005

§ 3 Unterricht und Erziehung

(1) 1Soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten die Rahmenlehrpläne, die Stundentafeln, die Leistungsanforderungen, die Grundsätze der ergänzenden Förderung und Betreuung, der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung und die sonstigen Vorschriften für die allgemeine Schule mit der Maßgabe, dass behinderungs- und krankheitsbedingte Besonderheiten zu berücksichtigen sind.
2Zur sonderpädagogischen Förderung gehört auch die Gewährung von Nachteilsausgleich und von Notenschutz (§§ 38, 39).
3Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu den im allgemeinen Schulwesen vorgesehenen Abschlüssen zu führen und ihnen den Wechsel von einem Bildungsgang in einen anderen Bildungsgang zu ermöglichen.
(2) 1Die unterrichtenden Lehrkräfte entwickeln für jede Schülerin und jeden Schüler individuelle Förderpläne.
2Dabei können Expertisen externer Fachkräfte einbezogen werden; eine gesonderte Beauftragung erfolgt nicht.
3Die Förderpläne bilden die Grundlage für die sonderpädagogische Förderung.
4Sie sind kontinuierlich fortzuschreiben und den Erziehungsberechtigten auszuhändigen und zu erläutern.
5Die Schülerinnen und Schüler sollen ihrem Entwicklungsstand entsprechend beteiligt werden.
6Sofern Erziehungsziele formuliert werden, sind die Erziehungsberechtigten in die Erstellung einzubeziehen.

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