Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung)
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung) (SopädVO)
In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005
§ 33a Entscheidung über die Aufnahme in eine Schule mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt
(1) 1Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf können im Rahmen des bestehenden Angebots eine Schule des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes besuchen, der für sie geeignet ist.
2Geeignet im Sinne des Satzes 1 ist eine Schule, die dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf entspricht; Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde
(2) 1Die Schulträger legen vor Beginn des Aufnahmeverfahrens entsprechend den baulichen und räumlichen Gegebenheiten fest, welche Klassenfrequenzen in den Schulen gelten.
2An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ sind fünf bis acht Plätze je Klasse vorzusehen.
3Bei der Zusammensetzung der Klassen ist auf Heterogenität der Kinder und Jugendlichen zu achten.
(3) 1Überschreitet die Anzahl der Anmeldungen der gemäß Absatz 1 für eine Aufnahme an einer Schule mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt in Frage kommenden Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität der Schule, werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die die Schule gemeinsam mit Geschwisterkindern besuchen werden.
2In den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, für die in allen Bezirken Schulen vorhanden sind, werden danach Schülerinnen und Schüler vorrangig berücksichtigt, die in dem Bezirk wohnen, in dem die Schule liegt.
3Im Übrigen entscheidet das Los.
4Dabei werden an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei entsprechender Anzahl der Anmeldungen zwei Drittel der Plätze an Schülerinnen und Schüler mit einer Förderstufe und ein Drittel an Schülerinnen und Schüler ohne eine Förderstufe vergeben; sofern danach noch Plätze zu vergeben sind, erhöht sich die Anzahl der Plätze für Schülerinnen und Schüler mit einer Förderstufe entsprechend.
5Wird die Zuweisung in eine nicht gewünschte Schule erforderlich, erhalten die Erziehungsberechtigten unverzüglich, spätestens aber drei Wochen vor Beginn der Sommerferien einen schriftlich begründeten Bescheid.

