Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung)
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung) (SopädVO)
In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005
§ 34 Aufnahmeausschuss
(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung nach § 33 Absatz 1 und 2 einen Aufnahmeausschuss ein.
(2) 1Mitglieder des Aufnahmeausschusses sind:
- 1.
- eine von der Schulaufsichtsbehörde beauftragte, für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt zuständige Fachkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde,
- 3.
- eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe des zuständigen SIBUZ.
2Für den Fall der Verhinderung ist jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen und zu entsenden.
(3) 1Der Aufnahmeaussschuss hört die Erziehungsberechtigten und die Schulleiterin oder den Schulleiter an.
2Die oder der Vorsitzende des Aufnahmeausschusses hat sich im Vorfeld der Anhörung einen Überblick über die tatsächlichen personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten der jeweiligen Schule zu verschaffen und diese mit dem festgestellten individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in Bezug zu setzen.
(4) 1Der Aufnahmeausschuss fasst seinen Beschluss mit der Mehrheit der Mitglieder und gibt gegenüber der Schulaufsichtsbehörde eine Empfehlung zur Aufnahme des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in eine bestimmte Schule ab. Abweichende Auffassungen sind zu Protokoll zu nehmen.
2Das Protokoll der Ausschusssitzung und die Empfehlung sind der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde unter Berücksichtigung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten und der Empfehlung abschließend über die Aufnahme des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in die gewählte oder in eine andere allgemeine Schule.
3Mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme auch in eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt erfolgen.
4Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
5Sofern die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ an eine Berufsschule mit sonderpädagogischer Aufgabe beantragt wird, kann abweichend von Satz 4 in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit auch der Besuch eines rehabilitativen Angebots nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung empfohlen werden.
(5) Die begründete Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich bekanntgegeben; der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Aufnahmeausschusses ist sie unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(6) Die Empfehlung des Aufnahmeausschusses und die Begründung der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde sind zum sonderpädagogischen Förderbogen zu nehmen.

