Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung)
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung) (SopädVO)
In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005
§ 4 Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung
(1) Sonderpädagogische Förderung soll vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen.
(2) In Regelklassen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet.
(3) 1Schulen können im Rahmen der Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde
- a)
- temporäre Lerngruppen (TLG),
- b)
- temporäre Lerngruppen in Kooperation mit bezirklichen Jugendämtern (TLG plus) und
- c)
- ausnahmsweise sonderpädagogische Kleinklassen in Kooperation mit bezirklichen Jugendämtern und in Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe in Verbindung mit teilstationären oder ambulanten Leistungen nach den §§ 27, 32, 34 und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einrichten.
2Es gelten der jeweilige Rahmenlehrplan und die Stundentafeln für die allgemeine Schule, sofern in Teil II nichts Anderes bestimmt wird.
(4) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten rechtzeitig vor einem Wechsel der besuchten Schulstufe eine eingehende Schullaufbahnberatung, die die besuchte Schule verantwortet; Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen des entsprechenden Förderschwerpunktes sind dabei einzubeziehen.
(5) An Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt einschließlich der Berufsschulen mit sonderpädagogischer Aufgabe werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die vergleichbarer sonderpädagogischer Hilfen bedürfen und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schulen wünschen.
(6) 1Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können auf Beschluss der Schulkonferenz und im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Lerngruppen jahrgangsstufen- und bildungsgangübergreifend einrichten.
2Zur Vermeidung von Unterfrequenzen kann die Schulaufsicht auch ohne Beschluss der Schulkonferenz Lerngruppen jahrgangsstufen- und bildungsgangübergreifend zusammenfassen.
3Es ist zu gewährleisten, dass die jeweiligen Bildungsgänge abschlussbezogen fortgeführt werden.
(7) Allgemeine Schulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können personell, räumlich und organisatorisch kooperieren und für die Gestaltung des Unterrichts curriculare Verbindungen herstellen.
(8) 1Sofern an Schulen temporär besondere Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eingerichtet werden, sind deren Erziehungsberechtigte über dieses pädagogische Angebot eingehend zu beraten.
2Über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler entscheidet die Klassenkonferenz.
3Eine Teilnahme gegen den Wunsch der Erziehungsberechtigten ist ausschließlich bei ausgeprägtem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Autismus“ (bei Förderstufe II), sowie an beruflichen Schulen zudem im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ zulässig; bei einer Teilnahme gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ist die Schulaufsichtsbehörde zu beteiligen.
(9) 1Sonderpädagogisch ausgebildete Lehrkräfte können nach entsprechender Qualifikation und Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde als Beratungs- und Diagnostiklehrkräfte beauftragt werden.
2Sie beraten Schülerinnen und Schüler, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf vermutet wird oder bereits festgestellt ist sowie kranke Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte.
3Sie informieren über spezielle Fördermaßnahmen im Unterricht, in der ergänzenden Förderung und Betreuung sowie der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung und unterstützen auch die wohnortnahe Integration.
4Beratungs- und Diagnostiklehrkräfte werden bedarfsgerecht durch das zuständige Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (im Folgenden: SIBUZ) eingesetzt, um auf der Grundlage eines schulaufsichtlich festgelegten Verfahrens festzustellen, ob und wie sonderpädagogische Förderung erfolgen sollte.

