Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 01.08.2026
§ 9a Lernstandsfeststellung und Lernentwicklung
Text gilt seit 01.08.2026
(1) 1Die Schulen führen einmal im Schuljahr standardisierte Erhebungen zum individuellen Lernstand und zur individuellen Lernentwicklung der Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler mittels eines Tests in Deutsch und Mathematik durch.
2Das Testverfahren wird durch die Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
3Die Erhebung des Lernstands und der Lernentwicklung dient der Feststellung der fachlichen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik.
4Sie ermöglicht eine fundierte Analyse der individuellen Lernentwicklung und dient der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler.
(2) 1Für die Feststellung der individuellen Lernentwicklung wird der Lernstand für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 erhoben.
2Die Schulleiterin oder der Schulleiter und alle Lehrkräfte, die die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik unterrichten, erhalten Zugang zu den entsprechenden Daten ausschließlich für Zwecke der kontinuierlichen, an die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler angepassten Unterrichtsgestaltung und der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler.
3Eine Nutzung der Daten für andere Zwecke ist ausgeschlossen.
4Die Schulaufsicht nutzt die pseudonymisierten und aggregierten Daten für die Steuerung der Qualitätsentwicklung der Schulen.
(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Leistungsdaten werden spätestens nach sieben Jahren Aufbewahrungsfrist gelöscht.
(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu Verfahren, Konzeption, Durchführung, Auswertung und Berichtslegung der Lernstandsfeststellungen.

